OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2018
4 B 66/18
Normen:
GlüStV § 24 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2; GewO § 33c Abs. 3; GewO § 33i;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 5765/17

Erhöhung des Streiwerts i.R.e. Anspruchs eines Betreibers einer Spielhalle auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 4 B 66/18

DRsp Nr. 2018/4467

Erhöhung des Streiwerts i.R.e. Anspruchs eines Betreibers einer Spielhalle auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

Es führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Betreiber einer Spielhalle neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO begehrt.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 19.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV § 24 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2; GewO § 33c Abs. 3; GewO § 33i;

Gründe

Nachdem der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2017 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.