LSG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2019
L 1 SF 389/18 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 20 Abs. 1; GKG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 60/16

Erinnerung der Staatskasse gegen eine VergütungsfestsetzungUnbefristete Erinnerung

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 389/18 B

DRsp Nr. 2019/13814

Erinnerung der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung Unbefristete Erinnerung

1. Eine Erinnerung der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet.2. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, ist nicht analog anwendbar; eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 20 Abs. 1; GKG § 20 Abs. 2;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für das Verfahren S 30 AS 2146/12 auf 226,10 Euro festzusetzen ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einem Verlust des Erinnerungsrechts der Staatskasse nach den Grundsätzen der Verwirkung nicht ausgegangen werden.