BGH - Beschluss vom 01.10.2018
4 StR 228/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.12.2017

Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz i.R.v. Gebühren für das Revisionsverfahren und Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 4 StR 228/18

DRsp Nr. 2018/14904

Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz i.R.v. Gebühren für das Revisionsverfahren und Adhäsionsverfahren

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 1. August 2018 (Kostenrechnung vom 6. August 2018) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2018.

Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions- und Adhäsionsverfahren zutreffend angesetzt.