Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat der Senat die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antragstellers vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26. Mai 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Erinnerung gemäß §
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß §
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des §
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