OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2020
4 E 638/20
Normen:
GKG § 29 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 830/20

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 4 E 638/20

DRsp Nr. 2021/352

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 7.8.2020 für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 1;

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Erinnerung des Klägers vom 19.8.2020 gegen die Kostenrechnung vom 7.8.2020 (Kassenzeichen: X7007 1923 100 3X) i. S. v. § 66 Abs. 1 GKG bleibt ohne Erfolg. Die beanstandete Kostenrechnung lässt keine Fehler erkennen.