Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die der Senat nach §
Im Erinnerungsverfahren zu prüfende Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, hat der Antragsteller ausdrücklich verneint. Vielmehr macht er geltend, dass er grundrechtsgleiche Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2010 -
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