BGH - Beschluss vom 15.05.2018
III ZR 210/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; ZPO § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 430/12
OLG Hamm, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 36/15

Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen III ZR 210/16

DRsp Nr. 2018/7774

Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 11. Dezember 2017 (Kassenzeichen 780017155711) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; ZPO § 78 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. November 2017 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die er der Streithelferin zur Last gelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Mit der im Tenor bezeichneten Kostenrechnung hat der Kostenbeamte von dem Beklagten gemäß KV-Nr. 1242 des GKG eine 2,0-fache Gebühr in Höhe von 87.712 € aus dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 11.685.877,64 € erhoben.

Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Er beantragt die Umschreibung der Kostenrechnung auf die Streithelferin, da allein diese die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst und eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats.