Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 11. Dezember 2017 (Kassenzeichen 780017155711) wird zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. November 2017 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die er der Streithelferin zur Last gelegt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Mit der im Tenor bezeichneten Kostenrechnung hat der Kostenbeamte von dem Beklagten gemäß KV-Nr. 1242 des
Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Er beantragt die Umschreibung der Kostenrechnung auf die Streithelferin, da allein diese die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst und eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet nach §
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