OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2023
4 E 226/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2744/22

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 4 E 226/23

DRsp Nr. 2023/4432

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19.12.2022 zum Verfahren 4 K 2744/22 (VG Aachen) zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz von 483,00 Euro entspricht den gerichtskostenrechtlichen Vorschriften. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu eigen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Einschätzung.