BGH - Beschluss vom 13.11.2018
VI ZR 305/18
Normen:
GKG § 3; GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 254/17
LG Ansbach, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 847/17

Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.d. Erhebung der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen VI ZR 305/18

DRsp Nr. 2018/17843

Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.d. Erhebung der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2018 mit dem Kassenzeichen 780018139247 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 14. September 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hatkeinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.