Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2018 mit dem Kassenzeichen 780018139247 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 14. September 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß §
Die zulässige, insbesondere statthafte (§
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.
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