OVG Bremen - Beschluss vom 03.08.2021
1 F 280/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 300/21

Erinnerung gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühren

OVG Bremen, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 1 F 280/21

DRsp Nr. 2021/12373

Erinnerung gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühren

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12.04.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Durch Beschluss vom 01.04.2021 hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2021 zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 12.04.2021 wurden dem Erinnerungsführer hierfür Gerichtskosten in Höhe von 238,00 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem mit Schreiben vom 16.05.2021 eingelegten Rechtsmittel. Zur Begründung der Kostenerinnerung hat er ausgeführt, dass er sich in einem Prozesskostenhilfeverfahren befunden habe.

Die Kostenbeamtin und der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die angegriffene Kostenrechnung vom 12.04.2021 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.