VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
22 C 17.1272
Normen:
VwGO § 98; ZPO § 413; ZPO §§ 402 ff.; JVEG § 8a Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GKG § 19;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 M 17.1224

Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung aufgrund behaupteter Mangelhaftigkeit von abgerechneten Gutachterleistungen; Befangenheit des Gutachters

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 22 C 17.1272

DRsp Nr. 2018/6775

Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung aufgrund behaupteter Mangelhaftigkeit von abgerechneten Gutachterleistungen; Befangenheit des Gutachters

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 98; ZPO § 413; ZPO §§ 402 ff.; JVEG § 8a Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GKG § 19;

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten gem. § 19 GKG, die für gerichtlich beauftragte Gutachter in dem von ihm erfolglos geführten Klageverfahren angefallen sind. Mit diesem hatte der Kläger (neben der Aufhebung eines Gebührenbescheids der Beklagten) auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger öffentlich als Sachverständigen zu bestellen. Seine Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. September 2015 ab, weil die für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO erforderliche besondere Sachkunde nicht erwiesen sei, und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639).