LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2019
L 9 SF 7/19 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 575/17

Erinnerung gegen eine KostenfestsetzungFestsetzung einer Dokumentenpauschale

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen L 9 SF 7/19 E

DRsp Nr. 2019/7009

Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Festsetzung einer Dokumentenpauschale

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

Über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 10. Januar 2019 war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

Die Erinnerung gegen die genannte Kostenfestsetzung ist unbegründet. Mit ihr hat die Kostenbeamtin beanstandungsfrei für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren L 9 KR 193/18 eine Dokumentenpauschale in Höhe von 49,75 Euro erhoben. Die Kosten sind dadurch entstanden, dass der Kläger eine Fülle längerer Schriftsätze zum Verfahren gereicht hat, und zwar jeweils ausschließlich durch doppelt übersandtes Telefax. Die Kosten entstehen für das jeweils zweite Exemplar des per Telefax übersandten und gerichtlicherseits ausgedruckten Schriftsatzes.