BSG - Beschluss vom 08.03.2021
B 2 U 2/21 S
Normen:
GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2021, 784
Vorinstanzen:
BSG, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 174/20 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 366/19
SG Aachen, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 104/19

Erinnerung gegen eine Kostengrundentscheidung des BSGErinnerungsfähige Entscheidung

BSG, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen B 2 U 2/21 S

DRsp Nr. 2021/4932

Erinnerung gegen eine Kostengrundentscheidung des BSG Erinnerungsfähige Entscheidung

Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Kostengrundentscheidung des Gerichts ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 19. Januar 2021 - B 2 U 174/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 5 S. 1; GKG § 1 Abs. 5;

Gründe

I

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.7.2020 mit Beschluss vom 19.1.2021 () als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 5579,15 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 14.2.2021 erhebt der Kläger "Sofortige Beschwerde Kosten-Erinnerung" und bestreitet den "Kostenansatz insgesamt". Es liege eine "unrichtige Sachbehandlung" nach § Abs Satz 1 und vor, weil "das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt" habe. Im Statusfeststellungsverfahren als Beamter auf Lebenszeit habe Versicherungsfreiheit bestanden und eine Nichtzulassungsbeschwerde könne nach § Abs nur ein vor dem zugelassener Prozessbevollmächtigter einlegen.