BFH - Beschluss vom 27.04.2022
VIII E 3/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 826
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 122/20

Erinnerung gegen eine KostenrechnungGrundsätzliche Übereinstimmung des Streitwerts für Klageverfahren und Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen VIII E 3/21

DRsp Nr. 2022/8930

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung Grundsätzliche Übereinstimmung des Streitwerts für Klageverfahren und Beschwerdeverfahren

NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs —Kostenstelle— vom 06.08.2021 – KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 1 Abs. 5;

Gründe

I.