BFH - Beschluss vom 03.08.2022
X E 4/22
Normen:
GKG § 66; FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1200
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen KostL 412/22

Erinnerung gegen eine KostenrechnungPrivatschriftlich eingelegte ErinnerungWirksamkeit einer widersprüchlichen Kostenrechnung

BFH, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen X E 4/22

DRsp Nr. 2022/12925

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung Privatschriftlich eingelegte Erinnerung Wirksamkeit einer widersprüchlichen Kostenrechnung

1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt. 2. NV: § 26 Abs. 8 Satz 3 der —als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden— Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

Für Erinnerungsverfahren gilt der grundsätzlich angeordnete Vertretungszwang nicht.

Tenor