OVG Saarland - Beschluss vom 12.03.2018
1 F 101/18
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG KV Nr. 5502;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 582/17

Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz

OVG Saarland, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 1 F 101/18

DRsp Nr. 2018/5890

Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG KV Nr. 5502;

Gründe

I.

Die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzte mit Kostenrechnung vom 12.1.2018 - Kassenzeichen XXX - gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60.- Euro betreffend das vom Kläger erfolglos betriebene Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss an.

Zur Begründung der mit Schriftsatz vom 24.1.2018 eingelegten und mit Schriftsatz vom 9.2.2018 aufrecht erhaltenen Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er zwei Kostenrechnungen unter gleichem Aktenzeichen und Kassenzeichen erhalten habe. Erforderlich sei eine schriftliche Erklärung der Gerichtskasse ihm gegenüber, dass dies versehentlich geschehen sei. Im Weiteren sei angesichts des Wortlauts des § 66 GKG nicht nachvollziehbar, dass nur das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtskostenfrei sei und für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung eine Gebühr nach der Nr. 5502 GKG entstehe.

II.