Erläuterungen zu den Musterschreiben

Grundsätzlich kann jeder Bürger gegen einen Bebauungsplan eine Stellungnahme abgeben, mithin Anregungen und Einwendungen erheben. Die vorgebrachten Einwendungen müssen von der Gemeinde abgewogen werden. Die Abwägungspflicht bezieht sich auf die gerechte Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). In erster Linie sind die Grundstückseigentümer innerhalb des vom Bebauungsplan erfassten Gebiets betroffen. Darüber hinaus sind jedoch alle Bürger betroffen, die durch den Bebauungsplan Nachteile erleiden, insbesondere sachlich als Mieter, Pächter, Betriebsinhaber u.a. und räumlich als Eigentümer von Grundstücken, die an das Plangebiet angrenzen.

Grundsätzlich kann alles gegen den Bebauungsplan vorgebracht werden, was sachlich vertretbar ist. Die Gemeinde muss jedoch nur auf Anregungen und Bedenken eingehen, die den Bebauungsplan als städtebauliche Aussage zum Gegenstand haben. Insofern sind wirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte im Regelfall fehl am Platz.

Auch wird angeraten, konkrete Anträge hinsichtlich gewünschter Änderungen des Bebauungsplanentwurfs abzugeben, um die Gemeinde zu einer konkreten Aussage im Rahmen ihrer Abwägung zu veranlassen. Mit weniger einschneidenden Maßnahmen, insbesondere bei Eingriffen in das Eigentum, muss sich die Gemeinde konkret und detailliert auseinander setzen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).