Erläuterungen zum Klagemuster

Die Voraussetzungen des Abwehranspruchs des Nachbarn; Fehlen einer Duldungspflicht

Unterlassungsanspruch nur, wenn keine Duldungspflicht

Der entscheidende Gesichtspunkt für die Notwendigkeit wie für den Erfolg eines Antrags wie des hier behandelten ist, dass keine Duldungspflicht besteht.

Gäbe es einen uneingeschränkten Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung von schädlichen Einwirkungen oder Immissionen gegen den oder die anderen Nachbarn, dann wäre das Bauen ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat daher im Zivilrecht die Entscheidung getroffen, dass Nachbarn (u.a.) mit der Ausführung von Baumaßnahmen unausweichlich verbundene Nachteile und Beeinträchtigungen grundsätzlich hinnehmen müssen, aber nur, wenn diese eben tatsächlich unausweichlich sind, d.h., wenn der bauende Nachbar die schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke nicht auf wirtschaftlich zumutbare Weise oder vielleicht sogar gar nicht vermeiden kann.

Mit anderen Worten: Der bauende Nachbar muss alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden auf den Nachbargrundstücken zu verhindern.