Vollziehung

§ 929 Abs. 2 ZPO

Wie immer ist in Angelegenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Notwendigkeit der Vollziehung gem. § 929 ZPO größtes Augenmerk zu legen.

Im vorliegenden Fall hat der Nachbar wenig von einem Stück Papier, wenn die sein Grundstück beeinträchtigenden Maßnahmen ungehindert weitergehen.

In jedem Fall ist die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu beachten.

Ausfertigungen der Entscheidung (Beschlussverfügung, wenn sie wie beantragt ergeht) sind im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Verkündung des Beschlusses (nicht, nachdem der Beschluss dem beantragenden Anwalt zugestellt wurde! Das ist bei Notieren der Frist unbedingt zu beachten!) den Antragsgegnern zuzustellen.

Es liegt auf der Hand, dass es nicht angängig ist, mit einer Ausfertigung zu arbeiten, welche dann nacheinander drei oder noch mehr Antragsgegnern zugestellt werden muss.