Erläuterungen zum Klagemuster

Die Bürgschaft nach § 7 MaBV - Wann und in welchem Umfang kann sie in Anspruch genommen werden?

Der Bauträgervertrag ist ein Werkvertrag. Das Werkvertragsrecht statuiert eine Vorleistungspflicht des Unternehmers.

Das öffentliche Recht verbietet dem Bauträger, Geld des Erwerbers entgegenzunehmen, wenn nicht der lastenfreie Eigentumsübergang gesichert ist sowie ein bestimmter Baufortschritt gegeben ist.

In Umkehrung all dessen leistet der Erwerber bei Abwicklung nach § 7 Abs. 1 MaBV eine (Total-)Vorauszahlung ohne Gegenleistung und ohne dafür auch nur die nach § 3 MaBV für den Bauträger verbindlichen Sicherheiten erhalten zu haben.

Weiterer Haftungsumfang

Sowohl dieser Sinn und Zweck einer Bürgschaft nach § 7 MaBV als auch der Wortlaut des § 7 Abs. 1 MaBV müssen zu dem Ergebnis führen, dass eine Bürgschaft nach § 7 MaBV einen weiten Haftungsumfang hat und alle Fälle abdeckt, in welchen die von dem Erwerber geleistete Vorauszahlung nicht durch ordnungsgemäße Leistung des Bauträgers abgedeckt wird, oder mit anderen Worten:

Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Ansprüche des Erwerbers wegen unterlassener oder mangelhafter Leistung des Bauträgers (so der BGH in seinem Vorlagebeschl. v. 02.05.2002 - VII ZR 178/01, NJW 2002, 2563).