Der BGH hat inzwischen mehrfach festgehalten, dass die MaBV weder Zivilrecht noch zivilrechtliches Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist (BGH v. 22.12.2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146,
Gleichwohl kann natürlich eine Klausel in einem Bürgschaftsvertrag als überraschende Klausel - § 305c BGB - unwirksam sein. Auch dies wurde schon in Teil 10/8.4.1 angesprochen, weshalb auf diese Stelle hier verwiesen wird.
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