Mögliche Einwendungen gegen den Anspruch aus der Freistellungserklärung

Die nicht MaBV -konforme Freigabeerklärung

Man muss davon ausgehen, dass es nach wie vor immer wieder vorkommt, dass die von der Bauträgerbank abgegebene Freigabeerklärung zu Lasten des Erwerbers von den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV abweicht.

Im Extremfall sieht die Freigabeerklärung so aus, dass der Kaufgegenstand aus der Pfandhaft entlassen wird, aber nur dann, wenn der im Vertrag ausgewiesene Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Eine solche Freigabeerklärung ist natürlich nicht geeignet, die Fälligkeit der Kaufpreisraten auszulösen (siehe hierzu BGH v. 07.06.2001 - VII ZR 420/00, BGHZ 148, 85 = NJW 2002, 140, 141). Dies nützt dem Erwerber nur nicht viel, Wenn er als juristischer Laie und im Vertrauen darauf, dass bei einer Abwicklung über Notar und unter Einschaltung seriöser Banken schon alles seine Ordnung haben wird, einige vom Bauträger angeforderte Kaufpreisraten gleichwohl bezahlt hat.

Wird die Bank belohnt, wenn sie eine nicht MaBV -konforme Freigabeerklärung abgibt?

In dieser ganz besonders kritischen Situation wird nun der Erwerber vielfach auch von der Ober- wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem Argument, dass sich die MaBV nur an den Bauträger, nicht jedoch an die Bank richte, im Stich gelassen (vgl. zu diesem Argument BGH v. 06.05.2003 - XI ZR 33/02, BauRB 2003, 131 f.).