BGH - Versäumnisurteil vom 07.06.2001
VII ZR 420/00
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; BGB §§ 634 Abs. 1 635 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2446
BGHZ 148, 85
BauR 2002, 81
DNotZ 2002, 41
MDR 2002, 28
NJW 2002, 140
NZBau 2002, 26
NZM 2002, 32
ZIP 2001, 2140
ZNotP 2002, 69
ZfIR 2001, 981
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Erwerbers in einem Bauträgervertrag; Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VII ZR 420/00

DRsp Nr. 2001/16196

Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Erwerbers in einem Bauträgervertrag; Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

»1. Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: "Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis ... voll gezahlt ist." benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam. 2. Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; BGB §§ 634 Abs. 1 635 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1995 erwarben die Kläger von dem Beklagten Wohnungseigentum an einer neu errichteten, bezugsfertigen Doppelhaushälfte zu einem Preis von rund 318.000 DM. Von diesem Betrag sollten die Kläger zunächst 303.000 DM und den Restbetrag nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme zahlen.