Parteiänderungen sind Klageänderungen.
Das hier behandelte Problem ist alles andere als eine rein akademische Frage, da auch nach Inkrafttreten der neuesten Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 01.12.2020 die Situation eintreten kann, dass einzelne Erwerber zulässig und begründet und vor allem auch mit Sachbefugnis (Aktivlegitimation) Ansprüche wegen sogenannter Mängel am Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend machen, und ihnen diese Sachbefugnis aber durch einen Beschluss der Gemeinschaft entzogen wird.
Mit der Entscheidung vom 11.11.2022 - V ZR 213/21 hat der BGH klar entschieden, dass auch nach dieser neuesten Fassung die Gemeinschaft die Befugnis hat, die Geltendmachung der Rechte wegen sogenannter Mängel am Gemeinschaftseigentum an sich zu ziehen, wobei (erst) dann die einzelnen Erwerber die Sachbefugnis = Aktivlegitimation verlieren. Wenn dies mitten im Prozess geschieht, dann liegt ein erledigendes Ereignis vor, auf welches normalerweise von der Klagepartei durch Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache reagiert werden muss bei Meidung der Klageabweisung.
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