BGH - Beschluss vom 11.11.2022
V ZR 213/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 471
NJW 2023, 327
ZMR 2023, 307
ZfBR 2023, 231
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 24162/14
OLG München, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1796/18

Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

BGH, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen V ZR 213/21

DRsp Nr. 2023/164

Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die Anschlussrevision 4.800.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 2;

Gründe

1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.