Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Zuständiges Gericht

Zuständiges Gericht: Prozessgericht I. Instanz

Gemäß § 887 ZPO ist für diesen Vollstreckungsantrag als Vollstreckungsorgan zuständig das Prozessgericht der I. Instanz. Dies auch dann, wenn der Rechtsstreit noch in der höheren Instanz anhängig ist. Hierbei entscheidet der Richter und nicht der Rechtspfleger (Zöller, 27. Aufl., § 887 ZPO Rdnr. 6).

Insoweit besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln (Zöller, 27. Aufl., § 887 ZPO Rdnr. 5).

Antragstellung

Bei der Stellung einer Sicherheitsleistung gem. § 232 BGB handelt es sich um eine vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO, so dass diesbezüglich eine Zwangsvollstreckung möglich ist (Zöller, 27.Aufl., § 887 ZPO Rdnr. 3; Weyer, IBR 2008,702).

Bereits in der Übersicht dieses Kapitels (siehe Teil 11/4.5.1) wurde darauf hingewiesen, dass zunächst dem Schuldner das Wahlrecht gem. § 264 BGB über die Art der Sicherheitsleistung zusteht, dies jedoch der Annahme einer vertretbaren Handlung nicht entgegensteht (BGH, Urt. v. 22.06.1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189).

Weiterhin wurde dargelegt, dass dennoch keine völlig freie Wahl unter den möglichen Sicherheiten für den Gläubiger besteht, weil die Sicherheit eben wirklich "sicher" und ohne große Schwierigkeiten zu verwerten sein muss.

Ohne große Schwierigkeiten bedeutet, dass die Schwierigkeiten nicht größer sein dürfen, als sie typischerweise bei der Verwertung von Sicherheiten sind.