Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

1.

Zur Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist nicht nur der vormalige Antragsteller nach § 160 GWB, sondern auch der Beigeladene nach § 162 GWB, also z.B. ein Mitkonkurrent.

2.

Zu dem Antrag unter III.

Einer gesonderten Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB bedarf es nicht, wenn zugleich Beschwerde in der Hauptsache eingelegt wird. Die Kosten des vorläufigen Verfahrens werden als Kosten der Hauptsache behandelt (vgl. BayObLG v. 16.07.2004 - VerG 16/04 und OLG München, Beschl. v. 28.02.2011 - Verg 23/10, IBR 2011, 1137).

3.

Zur Antragsbegründung

Die Antragsvoraussetzungen ergeben sich aus § 169 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 176 Abs. 2 Satz 1, 2 GWB:

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Schriftlichkeit und gleichzeitige Begründung (anders als § 161 GWB für die Antragstellung mit nachgereichter Begründung) und

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Glaubhaftmachung zum Tatsachenstoff sowie Grund der Eilbedürftigkeit.

4.

Zu den Verfahrenskosten

Für den Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB fallen für den Rechtsanwalt folgende Gebühren und Verfahrenskosten an:

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Rechtsanwaltsgebühren nach Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3100 und 3104 VV RVG analog: 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr

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Verfahrenskosten für das Gericht analog 1630 KV GKG: 3,0 Gebühren. Teilweise werden die Kosten des vorläufigen Verfahrens auch als Kosten der Hauptsache behandelt.