OLG München - Beschluss vom 28.02.2011
Verg 23/10
Normen:
GWB § 115 Abs. 2; GWB § 128 Abs. 1; GWB § 128 Abs. 3; ZPO § 96;
Fundstellen:
VergabeR 2011, 642
IBR 2011, 364
BauR 2011, 1385

Auferlegung der Kosten für das Gestattungsverfahren als Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags; Anfallen einer gesonderten Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer; Abgabe eines Angebots bzgl. der Baumaßnahme der B 15 Regensburg-Landshut-Rosenheim für Ausstattungsarbeiten und Herstellung von Betonschutzwänden

OLG München, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen Verg 23/10

DRsp Nr. 2013/13543

Auferlegung der Kosten für das Gestattungsverfahren als Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags; Anfallen einer gesonderten Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer; Abgabe eines Angebots bzgl. der Baumaßnahme der B 15 Regensburg-Landshut-Rosenheim für Ausstattungsarbeiten und Herstellung von Betonschutzwänden

Tenor

1.

Der Beschluss der Vergabekammer vom 9.11.2010 wird in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu tragen, mit Ausnahme der durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB für die Antragstellerin und die Antragsgegnerin entstandenen Kosten. Diese Kosten hat die Antragsgegnerin einschließlich der Kosten für die als notwendig erachtete Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Antragstellerin im Gestattungsverfahren zu tragen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. 3.