Der Beschluss der Vergabekammer vom 9.11.2010 wird in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu tragen, mit Ausnahme der durch das Gestattungsverfahren nach §
Im übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. 3.
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