Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Zur Zuständigkeit der Zivilgerichte

Zivilgerichte zuständig

Für Bauaufträge, die den Schwellenwert des § 2 Nr. 4 VgV von 5.278.000 Euro erreichen, gilt das Vergabenachprüfungsverfahren nach den § 102 ff. GWB (vgl. § 100 Abs. 1 GWB). Unterhalb der Schwellenwerte sind die Zivilgerichte zuständig. Die Verwaltungsgerichte sind nach dem Beschluss des BVerwG vom 02.05.2007 (6 B 10.07, NJW 2007, 2275 = Vergaberecht 2007, 337 = ZfBR 2007, 595) nicht zuständig. Gemäß § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass der Einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig.

Zu den Anträgen unter I.-III.

Freies Ermessen des Gerichts