In der Regel stellt die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Streitverkündung keine besonderen Voraussetzungen auf. Der Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO ist vor allem auf Regress- und Treuhandfälle zugeschnitten.
BeispielSo zählen zu den in § 72 ZPO genannten Ansprüchen auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Dritten etwa folgende Fälle, z.B. § 365 BGB (Hingabe an Erfüllung statt), §§ 433 ff. BGB (Kauf), §§ 535 ff. BGB (Miete), §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag), 377 ff. HGB (Untersuchungs-, Rügepflicht), § |
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