Erläuterungen zum Schriftsatzmuster "Nebenintervention ohne Streitverkündung"

Form der "Nebenintervention"

Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Prozessbeitritt aufgrund Streitverkündung (voranstehend Teil 8/3.4.1) verwiesen werden.

Notwendiger Inhalt der Nebeninterventionsschrift

Insoweit kann gleichermaßen vollumfänglich auf die Ausführungen zum Streitbeitritt aufgrund Streitverkündung (voranstehend Teil 8/3.4.2) verwiesen werden.

Akteneinsicht

Insoweit kann gleichermaßen vollumfänglich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Streitbeitritt infolge Streitverkündung (voranstehend Teil 8/3.4.3) verwiesen werden.

Gerade beim selbständigen Streitbeitritt erlangt das Akteneinsichtsrecht besondere Bedeutung, da hierdurch regelmäßig erstmals die erforderliche Information über den Prozessstand erlangt werden kann.

Das rechtliche Interesse zur Nebenintervention

Auch insoweit ist vollumfänglich auf die Ausführungen zum Streitbeitritt (voranstehend Teil 8/3.4.4) zu verweisen.

Die Wirkungen der Nebenintervention

Insoweit gilt gleichermaßen sinngemäß das im Zusammenhang mit dem Prozessbeitritt voranstehend (Teil 8/3.4.5) Ausgeführte.

Zum Verhältnis von Streitverkündung und Nebenintervention

Die Streitverkündung als Handlung eines bereits Prozessbeteiligten

Die Streitverkündung ist die Prozesshandlung einer bereits prozessführenden Partei an einen bisher nicht prozessbeteiligten Dritten, um diesem gegenüber die Streitverkündungswirkung gem. §§ 68, 74 ZPO herbeizuführen.