VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.08.2021
1 S 1894/21
Normen:
PolG § 17;

Erlass einer Polizeiverordnung zum Schutz der Nachtruhe auf der Basis des Polizeigesetzes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 1 S 1894/21

DRsp Nr. 2021/12481

Erlass einer Polizeiverordnung zum Schutz der Nachtruhe auf der Basis des Polizeigesetzes

1. Das Polizeigesetz ermächtigt voraussichtlich zum Erlass einer Polizeiverordnung, die Regelungen zum Schutz der Nachtruhe vor dem Betrieb von Lautsprechern, Bluetooth-Musikboxen und ähnlichen Geräten enthält. § 22 Abs. 2 BImSchG dürfte solche Polizeiverordnungen jedenfalls dann zulassen, wenn eine detaillierte bundesrechtliche Regelung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen durch eine Verordnung der Bundesregierung nach § 23 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegt und es daher insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt (Abgrenzung zu Senat, Normenkontrollbeschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).2. Für die ausreichende Bestimmtheit einer verwaltungsrechtlichen Norm kommt es, auch wenn ein Ordnungswidrigkeitentatbestand auf diese Norm Bezug nimmt, nur auf die Einhaltung der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen an. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Bestimmtheit allein der verwaltungsrechtlichen Norm keine Regelung (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 - juris).