OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2021
10 D 56/20.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich eines zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 10 D 56/20.NE

DRsp Nr. 2021/18193

Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich eines zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans

Tenor

Die Satzung der Stadt U. vom 19. März 2020 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans "W.-X. G." ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den "Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans "W.- X. G." im Bereich zwischen P. Straße im Norden, L 475 im Süden, Stadtgrenze im Westen und der Siedlungsstruktur vorgelagerten Verbindunglinie zwischen P. Straße und L 475" (im Folgenden: Veränderungssperre).