VGH Bayern - Beschluss vom 27.10.2015
8 B 15.1297
Normen:
AEUV Art. 267; BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG Art. 37; BayStrWG Art. 47 Abs. 2; FStrG § 1 Abs. 1 S. 1;

Erlass eines den Vorlagebeschluss an den EuGH wegen der Anwendung des Art. 37 BayStrWG flankierenden Hinweisbeschlusses; Klassifizierung des planfestgestellten Abschnitts des Frankenschnellwegs als Kreisstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 8 B 15.1297

DRsp Nr. 2016/640

Erlass eines den Vorlagebeschluss an den EuGH wegen der Anwendung des Art. 37 BayStrWG flankierenden Hinweisbeschlusses; Klassifizierung des planfestgestellten Abschnitts des "Frankenschnellwegs" als Kreisstraße

1. Erlass eines den Vorlagebeschluss an den EuGH wegen der Anwendung des Art. 37 BayStrWG flankierenden Hinweisbeschlusses, wonach die Klassifizierung des planfestgestellten Abschnitts des "Frankenschnellwegs" als Kreisstraße zutreffend erfolgt ist.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Klassifikation des "Frankenschnellwegs" in den vom Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 28. Juni 2013 betroffenen Abschnitten als Kreisstraße keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG Art. 37; BayStrWG Art. 47 Abs. 2; FStrG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom heutigen Tag ausgesetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) im Weg des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) vorzulegen. Hierauf wird Bezug genommen.