OVG Saarland - Beschluss vom 11.01.2021
2 B 342/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BImSchG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 659/20

Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen

OVG Saarland, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 2 B 342/20

DRsp Nr. 2021/1304

Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen

Zu der Befugnis der Immissionsschutzbehörde (Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) zum den Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) durch einen mit Blick auf die Verwendung auch großkalibriger Munitionen nach § 4 BImSchG, 1, 2 und Nr. 10.18 der Anlage zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Schießstand, unter anderem zum Schutz einer benachbarten Kindertageseinrichtung. Das Begründungserfordernis im § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen und von daher auch insoweit nicht ausschlaggebend für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von den Gerichten vorzunehmende Abwägung des Sofortvollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Adressaten des zur Rede stehenden belastenden Verwaltungsakts.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2020 - 5 L 659/20 - wird zurückgewiesen.