BGH - Beschluss vom 31.10.2018
I ZR 235/16
Normen:
RL 2001/83/EG Art. 96 Abs. 1 Buchst. a-g; RL 2001/83/EG Art. 96 Abs. 2; AMG § 47 Abs. 1; AMG § 47 Abs. 3; AMG § 47 Abs. 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2019, 97
MDR 2019, 173
WRP 2019, 58
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 473/14
OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 161/15

Erlaubnis der pharmazeutischen Unternehmer zur Abgabe der kostenlosen Fertigarzneimittel auch an Apotheker mit der Aufschrift zu Demonstrationszwecken auf den Verpackungen; Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken als Apothekenmuster hinsichtlich des Verbots der Gewährung von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen I ZR 235/16

DRsp Nr. 2018/17869

Erlaubnis der pharmazeutischen Unternehmer zur Abgabe der kostenlosen Fertigarzneimittel auch an Apotheker mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" auf den Verpackungen; Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken als Apothekenmuster hinsichtlich des Verbots der Gewährung von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 6. November 2001, S. 67) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5. April 2017, S. 1) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen, dass pharmazeutische Unternehmer kostenlose Fertigarzneimittel auch an Apotheker abgeben dürfen, wenn deren Verpackungen mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen sind, die Arzneimittel der Erprobung des Arzneimittels durch den Apotheker dienen, keine Gefahr einer (ungeöffneten) Weitergabe an Endverbraucher besteht und die in Art. 96 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis g dieser Richtlinie geregelten weiteren Voraussetzungen einer Abgabe vorliegen?