VGH Bayern - Beschluss vom 05.03.2018
8 ZB 17.867
Normen:
WHG § 8 Abs. 1; WHG § 9 Abs. 1; WHG § 14 Abs. 3; WHG § 14 Abs. 4; WHG § 15 Abs. 2; UVPG § 3c S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 15.789

Erlaubnis des Betreibers eines Flughafens zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer und in das Grundwasser; Drittanfechtung einer Gemeinde gegen die Erlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.867

DRsp Nr. 2018/6959

Erlaubnis des Betreibers eines Flughafens zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer und in das Grundwasser; Drittanfechtung einer Gemeinde gegen die Erlaubnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WHG § 8 Abs. 1; WHG § 9 Abs. 1; WHG § 14 Abs. 3; WHG § 14 Abs. 4; WHG § 15 Abs. 2; UVPG § 3c S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer und in das Grundwasser.

Die Beigeladene betreibt den regionalen Verkehrsflughafen "A...". Der östliche Teil der Start- und Landebahn des Flughafens liegt im Gemeindegebiet der Klägerin; im Übrigen liegt der Flughafen auf dem Gebiet der Gemeinde M... Das Flughafengelände fällt von Westen nach Osten ab.