VGH Bayern - Beschluss vom 06.07.2020
21 C 20.1503
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16914
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 27 K 19.5191

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in

VGH Bayern, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 21 C 20.1503

DRsp Nr. 2020/11477

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger/in"

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 EUR.

Mit Bescheid vom 16. September 2019 entschied der Beklagte, dass der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" derzeit nicht erteilt werden kann. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Oktober 2019 Klage, die sie am 10. Juni 2020 zurücknahm.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren ein, legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 15.000,00 EUR fest.

Hiergegen hat die Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).