Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 114.000 €
I. Im Rahmen des Verfahrens der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.
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