BGH - Beschluss vom 01.06.2022
I ZR 62/21
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 275/19
OLG Köln, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 106/20

Erledigung des Rechtsstreits durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien; Entscheid über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen

BGH, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen I ZR 62/21

DRsp Nr. 2022/10633

Erledigung des Rechtsstreits durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien; Entscheid über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Streitwert: 114.000 €

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I. Im Rahmen des Verfahrens der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.