VG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2012
5 K 4749/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauNVO § 6; GewO § 33 i; LGlüG § 2 Abs. 1; LGlüG § 40; LGlüG § 41 Abs. 2 Nr. 2; LGlüG § 42; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4;

Erledigung Hauptsache; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; BauNVO; Sonstiges Gewerbeordnungsrecht einschließlich Spielbank - Ausschluss von Vergnügungsstätten; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Landesglückspielgesetz; Mindestabstand; Mischgebiet; Rechtsschutzbedürfnis; Spielhalle; Vereinfachtes Verfahren

VG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 5 K 4749/10

DRsp Nr. 2013/1999

Erledigung Hauptsache; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; BauNVO; Sonstiges Gewerbeordnungsrecht einschließlich Spielbank - Ausschluss von Vergnügungsstätten; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Landesglückspielgesetz; Mindestabstand; Mischgebiet; Rechtsschutzbedürfnis; Spielhalle; Vereinfachtes Verfahren

1. Einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn für den Betrieb der Spielhalle die Erteilung einer Erlaubnis nach dem bad.-württ. Landesglückspielgesetz (LGlüG) nicht in Betracht kommt (hier: Fehlender Mindestabstand von 500 m zu einer anderen Spielhalle sowie zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen [Schule]). 2. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle hat sich in der Hauptsache mit Inkrafttreten des bad.-württ. Landesglückspielgesetzes am 29.11.2012 erledigt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz nicht vorliegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauNVO § 6; GewO § 33 i; LGlüG § 2 Abs. 1; LGlüG § 40; LGlüG § 41 Abs. 2 Nr. 2; LGlüG § 42; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand: