OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2018
10 A 194/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2463/15

Erlöschen der Baugenehmigung durch Errichtung eines anderen Vorhabens als das seinerzeit genehmigte Vorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 10 A 194/17

DRsp Nr. 2018/11766

Erlöschen der Baugenehmigung durch Errichtung eines anderen Vorhabens als das seinerzeit genehmigte Vorhaben

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

Soweit im Schriftsatz vom 31. Januar 2018 ausgeführt wird, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Nachprüfung durch den Senat nicht standhalten werde, mag zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollen.

Dieser Zulassungsgrund wird aber nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Daran fehlt es.