VGH Bayern - Beschluss vom 21.10.2014
22 ZB 14.1593
Normen:
GewO § 157 Abs. 3 S. 5; MaBV § 16 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 14.898

Erlöschen der Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzanlagen bei fehlendem Sachkundenachweis

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 22 ZB 14.1593

DRsp Nr. 2014/16582

Erlöschen der Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzanlagen bei fehlendem Sachkundenachweis

Für den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung i.V.m. § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO genügen im Regelfall auch nach Ablauf des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres erstellte und vorgelegte Prüfungsberichte.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juni 2014 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 157 Abs. 3 S. 5; MaBV § 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2014 erlischt.