Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren M 2 K 14.1380 und M 2 K 15.1096.
Gegenstand dieser Klageverfahren waren Anordnungen der Beklagten, den vom Wohngrundstück des Klägers (FlNr. ... Gemarkung T...) in den angrenzenden Eigentümerweg (FlNr. ...) hineinragenden Pflanzenwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Kläger ist zu 1/33 Miteigentümer des Eigentümerwegs, der im Jahr 1980 gewidmet wurde. Der Voreigentümer hatte den Miteigentumsanteil im Zwangsversteigerungsverfahren mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 1984 erworben.
Mit Urteil vom 14. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die Restitutionsklage abgewiesen. Weder die Widmung noch die Zustimmung hierzu seien durch die Zwangsversteigerung erloschen.
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