VGH Bayern - Beschluss vom 26.09.2018
8 ZB 18.1187
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b; ZVG § 52 Abs. 1 S. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.61

Erlöschen der straßenrechtlichen Widmung eines Eigentümerwegs durch Zwangsversteigerung; Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinräumung einer beantragten Schriftsatzfrist

VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 18.1187

DRsp Nr. 2018/16464

Erlöschen der straßenrechtlichen Widmung eines Eigentümerwegs durch Zwangsversteigerung; Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinräumung einer beantragten Schriftsatzfrist

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b; ZVG § 52 Abs. 1 S. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren M 2 K 14.1380 und M 2 K 15.1096.

Gegenstand dieser Klageverfahren waren Anordnungen der Beklagten, den vom Wohngrundstück des Klägers (FlNr. ... Gemarkung T...) in den angrenzenden Eigentümerweg (FlNr. ...) hineinragenden Pflanzenwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Kläger ist zu 1/33 Miteigentümer des Eigentümerwegs, der im Jahr 1980 gewidmet wurde. Der Voreigentümer hatte den Miteigentumsanteil im Zwangsversteigerungsverfahren mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 1984 erworben.

Mit Urteil vom 14. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die Restitutionsklage abgewiesen. Weder die Widmung noch die Zustimmung hierzu seien durch die Zwangsversteigerung erloschen.