BGH - Versäumnisurteil vom 31.05.2012
I ZR 106/10
Normen:
UrhG § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 129
GRUR 2013, 176
MDR 2013, 361
MMR 2013, 314
NJW 2013, 787
WRP 2013, 336
ZUM-RD 2013, 68
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 85/08
OLG Hamm, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 77/09

Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nach einer missbräuchlichen Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung

BGH, Versäumnisurteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen I ZR 106/10

DRsp Nr. 2013/954

Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nach einer missbräuchlichen Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung

Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UrhG § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte zu 3 vermarktet und vermittelt Ferienwohnungen auf der Insel Usedom. Der Beklagte zu 2 ist einer ihrer beiden Geschäftsführer. Er beschloss im Jahr 2007, bestimmte Ferienwohnungen auf der Insel Usedom, die bisher ein Hotelkomplex mitverwaltet hatte, ab Januar 2008 über die Internetseite "ferienluxuswohnung.de" selbst zu vermarkten. Die Beklagte zu 3 wurde Inhaberin des Domainnamens. Der Beklagte zu 1 beteiligte sich als Eigentümer einer Ferienwohnung an dem Projekt.