BGH - Urteil vom 04.06.2013
XI ZR 505/11
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 766; BGB § 774; BGB § 776 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1665
BGHZ 197, 335
DB 2013, 1601
DB 2013, 9
MDR 2013, 921
NJW 2013, 2508
NJW 2013, 8
WM 2013, 1318
ZIP 2013, 1318
ZInsO 2013, 1413
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 424/10
OLG Bamberg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 88/11

Erlöschen einer Bürgschaft durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit; Freiwerden von der Zahlungsverpflichtung aus einem Bürgschaftsvertrag wegen vorübergehender Abtretung dieselbe Hauptschuld sichernde Grundschuld

BGH, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen XI ZR 505/11

DRsp Nr. 2013/16473

Erlöschen einer Bürgschaft durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit; Freiwerden von der Zahlungsverpflichtung aus einem Bürgschaftsvertrag wegen vorübergehender Abtretung dieselbe Hauptschuld sichernde Grundschuld

a) Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.b) Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das vorgenannte Urteil wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass im Tenor der Einleitungssatz der Ziff. 1 wie folgt lautet:

"Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.06.2011, Az.: 31 O 424/10, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:"

Normenkette:

BGB § 765 Abs. 1; BGB § 766; BGB § 774; BGB § 776 S. 1;

Tatbestand