Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass im Tenor der Einleitungssatz der Ziff. 1 wie folgt lautet:
"Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.06.2011, Az.:
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