OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2018
11 A 508/15
Normen:
LStrG (1961) § 2 Abs. 2 Nr. 1; LStrG (1961) § 45 Abs. 2; LStrG (1961) § 47 Abs. 1; LStrG (1961) § 67 S. 1; StrWG NRW § 60 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3934/14

Erlöschen von Anliegerverpflichtungen gem. § 67 LStrG 1961 (hier: Unterhaltung einer Stützmauer); Unterhalten der Futtermauer als Bestandteil der Straße durch den Träger der Straßenbaulast

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 11 A 508/15

DRsp Nr. 2018/4470

Erlöschen von Anliegerverpflichtungen gem. § 67 LStrG 1961 (hier: Unterhaltung einer Stützmauer); Unterhalten der Futtermauer als Bestandteil der Straße durch den Träger der Straßenbaulast

Zum Erlöschen von Anliegerverpflichtungen gemäß § 67 LStrG 1961 (Unterhaltung einer Stützmauer).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Stützmauer auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstück "Zur X. XXX" an der westlichen Grenze des unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Grundbesitzes Zur X. XXX 19, 42329 X1. XXX, verzeichneten und im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X1. XXX, Grundbuch von F. XXX, Blatt 11.695 (Gemarkung F. XXX, Flur 263, Flurstück 41, Liegenschaftsbuch 11.695, Waldfläche am U. XXX, groß 1726 m2), in der Straßenbaulast der Beklagten steht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

(1961) § Abs. Nr. ;