BGH - Beschluss vom 28.08.2018
2 StR 186/14
Normen:
GKG Anlage 1 Teil 1 Nr. 3440;

Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren aufgrund eines Teilerfolgs der Revision

BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 2 StR 186/14

DRsp Nr. 2018/13952

Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren aufgrund eines Teilerfolgs der Revision

Differenziert die Kostenentscheidung des Tatgerichts nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen, sondern ermäßigt allgemein "die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren" um ein Drittel, weil dies dem Teilerfolg der Revision entspricht, so ist auch die in Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses festgesetzte Gebühr entsprechend zu kürzen.

Tenor

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass für das Revisionsverfahren in dieser Sache Kosten in Höhe von 793,33 € festgesetzt werden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG Anlage 1 Teil 1 Nr. 3440;

Gründe

Die Erinnerung ist, auch soweit ihr die Kostenbeamtin über 3,73 € hinaus nicht abgeholfen hat, begründet.