OVG Hamburg - Beschluss vom 27.09.2023
6 Bs 118/23
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 570 Abs. 3;

Ermessen des Gerichts für den Erlass einer Zwischenverfügung (hier: Hängebeschluss); Vorläufige Sicherung des Aufenthalts eines türkischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 6 Bs 118/23

DRsp Nr. 2023/13846

Ermessen des Gerichts für den Erlass einer Zwischenverfügung (hier: Hängebeschluss); Vorläufige Sicherung des Aufenthalts eines türkischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) während eines Beschwerdeverfahrens.

Tenor

Der Erlass einer Zwischenverfügung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 570 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach zwei vorherigen Rückführungen in die Türkei zuletzt im Jahr 2006 ohne das erforderliche Visum und unter falschen Personalien in das Bundesgebiet ein. Er wurde im Bundesgebiet geduldet und heiratete im Oktober 2015 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er inzwischen drei gemeinsame Kinder hat, die im Februar 2017, Mai 2022 und Juli 2023 geboren wurden.