Der Erlass einer Zwischenverfügung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach zwei vorherigen Rückführungen in die Türkei zuletzt im Jahr 2006 ohne das erforderliche Visum und unter falschen Personalien in das Bundesgebiet ein. Er wurde im Bundesgebiet geduldet und heiratete im Oktober 2015 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er inzwischen drei gemeinsame Kinder hat, die im Februar 2017, Mai 2022 und Juli 2023 geboren wurden.
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