VGH Bayern - Urteil vom 29.01.2018
22 BV 16.2046
Normen:
VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 16 Abs. 2; VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 19 Abs. 1; ProdSG § 1 Abs. 4; ProdSG § 28 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 15.2003

Ermittlung der Kostentragungspflicht für Produktuntersuchungen im Rahmen der Marktüberwachung; Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines Rasenmähers

VGH Bayern, Urteil vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 22 BV 16.2046

DRsp Nr. 2018/14284

Ermittlung der Kostentragungspflicht für Produktuntersuchungen im Rahmen der Marktüberwachung; Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines Rasenmähers

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 16 Abs. 2; VO (EG) Nr. 765/2008 Art. 19 Abs. 1; ProdSG § 1 Abs. 4; ProdSG § 28 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen ihre Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines von ihr vertriebenen Rasenmähers.