OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2011
2 B 24.09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2; BNatSchG § 32 Abs. 2; BNatSchG § 32 Abs. 3; RL 147/2009/EG Art. 4; RL 43/92/EWG ; RL 409/79/EWG Art. 4; RL 409/79/EWG Art. 5;

Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende Abwägung zwischen den nutzbaren Potentialflächen mit konkurrierenden öffentlichen Belangen als Prüfungsreihenfolge des Abwägungsvorgangs i.R.d. § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Gemeindlich zwingend zu beachtende Prüfungsreihenfolge bei einer Herbeiführung der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unter Beachtung des Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan i.R.e. Nutzung von Windenergie; Ermittlung und Bewertung der Größenverhältnisse zwischen der im Flächennutzungsplan ausgewiesen Gesamtfläche der Konzentrationszonen und der für Windenergie ausgeschlossenen Potenzialflächen zur Feststellung eines hinreichenden Flächenpotenzials für Windenergienutzung; Dokumentation der Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen für die Errichtung von Windkraftanlagen i.R.e. Ausarbeitung eines gemeindlichen Planungskonzepts

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 B 24.09

DRsp Nr. 2011/8526

Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende Abwägung zwischen den nutzbaren Potentialflächen mit konkurrierenden öffentlichen Belangen als Prüfungsreihenfolge des Abwägungsvorgangs i.R.d. § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Gemeindlich zwingend zu beachtende Prüfungsreihenfolge bei einer Herbeiführung der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unter Beachtung des Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan i.R.e. Nutzung von Windenergie; Ermittlung und Bewertung der Größenverhältnisse zwischen der im Flächennutzungsplan ausgewiesen Gesamtfläche der Konzentrationszonen und der für Windenergie ausgeschlossenen Potenzialflächen zur Feststellung eines hinreichenden Flächenpotenzials für Windenergienutzung; Dokumentation der Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen für die Errichtung von Windkraftanlagen i.R.e. Ausarbeitung eines gemeindlichen Planungskonzepts

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB